|
Zur Verwendung gegenüber:
1.
einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer
Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Lieferers zustande.
2.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
Der
Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung
und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3
sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit
sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung
einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit
der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist – ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb des
Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
6.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die
Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er
ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist
dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung
entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII. 2.
Tritt
die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
7.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus
ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5
% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss
genutzt werden kann.
Setzt
der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,
ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang massgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschliessen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräussern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er
den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet.
5.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand
nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den
Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für
Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII
– Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Lieferers.
2.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls
ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat
der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
3.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzstückes einschliesslich des Versandes. Er trägt
ausserdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte
einschliesslich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismässige Belastung des Lieferers eintritt.
4.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete
oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu
verantworten sind.
6.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht
keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der
Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht
zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für
den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist
dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem
Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber
hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.
Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutzoder
Urheberrechtsverletzung abschliessend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
•
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
• dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäss Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
•
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch
die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäss
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.
2 entsprechend.
2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e.
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle
Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für
Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a – e gelten
die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit
im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschliessliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschliesslich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt.
Der
Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere
Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle
sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschliesslich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
gilt ausschliesslich das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien untereinander massgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige
Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers Klage zu erheben.
|